Mittwoch, 20. Mai 2009
Fall 3 - Urheberrecht: Comiczeichner
margarete, 15:05h
Zur Anwendung kommt hier der §43 des Urheberrechtsgesetzes:
"Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt." (Anmerkung: es handelt sich um den Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte, im Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht)
Quelle: http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html
Es wäre dann noch zu prüfen, ob es zwischen dem Comiczeichner C und seinem Arbeitgeber V eine spezielle Vereinbarung gibt. Das könnte z. B. sein, dass im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, dass C ebenfalls Nutzungsrechte an den von ihm entwickelten Comicfiguren behält. Wie diese im Einzelfall aussehen, sollte konkret schriftlich ausformuliert sein. Wenn dies der Fall wäre, dann hätte C durchaus die Möglichkeit die Bilder zu verkaufen. Es ginge auch, wenn V ohne bisherige schriftliche Vereinbarung dies erlauben würde. Dann sollte C sich das aber auf jeden Fall schriftlich geben lassen.
C braucht ganz grundsätzlich gesagt aber die Erlaubnis seines Arbeitgebers. Da die Comicfigur aber ein Erfolg ist, wird sich V den Gewinn der sich beim Verkauf der Ölbilder ergibt sicher nicht entgehen lassen wollen. C könnte so eventuell vereinbaren, dass V am Verkauf beteiligt wird.
"Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt." (Anmerkung: es handelt sich um den Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte, im Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht)
Quelle: http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html
Es wäre dann noch zu prüfen, ob es zwischen dem Comiczeichner C und seinem Arbeitgeber V eine spezielle Vereinbarung gibt. Das könnte z. B. sein, dass im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, dass C ebenfalls Nutzungsrechte an den von ihm entwickelten Comicfiguren behält. Wie diese im Einzelfall aussehen, sollte konkret schriftlich ausformuliert sein. Wenn dies der Fall wäre, dann hätte C durchaus die Möglichkeit die Bilder zu verkaufen. Es ginge auch, wenn V ohne bisherige schriftliche Vereinbarung dies erlauben würde. Dann sollte C sich das aber auf jeden Fall schriftlich geben lassen.
C braucht ganz grundsätzlich gesagt aber die Erlaubnis seines Arbeitgebers. Da die Comicfigur aber ein Erfolg ist, wird sich V den Gewinn der sich beim Verkauf der Ölbilder ergibt sicher nicht entgehen lassen wollen. C könnte so eventuell vereinbaren, dass V am Verkauf beteiligt wird.
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Donnerstag, 14. Mai 2009
Zusammenfassung Persönlichkeitsrecht
margarete, 17:06h
Das Persönlichkeitsrecht schützt das Privatleben von Menschen vor Vereinnahmung / Übergriffen durch die Medien. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören:
1. Schutz der Intim-, Privat- und Geheimsphäre
2. Recht der persönl. Ehre
3. Verfügungsrecht über Darstellung der eigenen Person
4. Recht am eigenen Bild
5. Recht am eigenen Wort
6. Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
7. Schutz vor Imitation der Persönlichkeit
8. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (betrifft die Weitergabe persönlicher Daten)
9. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Schutz gegen "Online-Durchsuchung"
10. Recht am eigenen Namen
Wenn Persönlichkeitsrechte durch Medien verletzt wurden, dann hat man folgende Ansprüche:
Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung, Schadenersatz, Anspruch auf Geldentschädigung, Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
Beispiel:
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann durch Links verletzt sein, wenn etwa ein Link (zu Unrecht) auf eine Website als "besonders schlechtes Beispiel" verweist. Links können politische und wirtschaftliche Verflechtungen suggerieren, die nicht existieren und so dem anderen eventuell Schaden zufügen.
Quelle: http://www.jurpc.de/aufsatz/20010249.htm
1. Schutz der Intim-, Privat- und Geheimsphäre
2. Recht der persönl. Ehre
3. Verfügungsrecht über Darstellung der eigenen Person
4. Recht am eigenen Bild
5. Recht am eigenen Wort
6. Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
7. Schutz vor Imitation der Persönlichkeit
8. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (betrifft die Weitergabe persönlicher Daten)
9. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Schutz gegen "Online-Durchsuchung"
10. Recht am eigenen Namen
Wenn Persönlichkeitsrechte durch Medien verletzt wurden, dann hat man folgende Ansprüche:
Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung, Schadenersatz, Anspruch auf Geldentschädigung, Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
Beispiel:
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann durch Links verletzt sein, wenn etwa ein Link (zu Unrecht) auf eine Website als "besonders schlechtes Beispiel" verweist. Links können politische und wirtschaftliche Verflechtungen suggerieren, die nicht existieren und so dem anderen eventuell Schaden zufügen.
Quelle: http://www.jurpc.de/aufsatz/20010249.htm
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Mittwoch, 13. Mai 2009
Recherche - Urheberrecht: Arten und Schutzdauer
margarete, 16:56h
ARTEN VON URHEBERRECHTEN
PERSÖNLICHKEITSRECHT
gibt an wer geschützt wird. „Urheber ist […] derjenige, der seinem individuellen Geist im Werk Form und Gestalt gegeben hat.“. Es kann auch mehrere Urheber für ein Werk geben. Es gilt das Schöpferprinzip, der Urheber erwirbt das Urheberrecht automatisch, es wird nicht verliehen.
Beinhaltet:
Veröffentlichungsrecht,
Recht der ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 UrhG),
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Namensnennung, Schutz vor Bestreitung und Anmaßung der Urheberschaft, Versehen des Werks mit Urheberbezeichnung) (§ 13 UrhG),
Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG)
VERWERTUNGSRECHT
Urheber besitzt die ausschließlichen Verwertungsrecht an seinem Werk. Das Werk selbst wird nicht geschützt.
Hauptverwertungsrechte / Körperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 I UrhG):
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Nebenverwertungsrechte / nichtkörperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 II UrhG):
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 UrhG)
Senderecht (§ 20 UrhG)
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
Die drei Hauptverwertungsrechte sind nicht übertragbar, aber die Nutzungsrechte kann man abtreten.
Sonstige Rechte:
Bearbeitungsrecht § 23 UrhG): Urheber kann erlauben, dass sein Werk z. B. übersetzt, dramatisiert oder verfilmt wird
SCHUTZDAUER
Das Urheberrecht ist vererblich.
Eigenwerke von bekanntem Urheber: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach dem Tod
Anonyma und Pseudonyma: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach Erscheinen
Gemeinschaftswerke: Schutzdauer 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
Lichtbilder und –werke: Schutzdauer 25 Jahre nach Erscheinen (äh, nee, war einmal! Jetzt sind es 50 Jahre, s. Kommentar crossyard)
Wissenschaftliche Ausgaben und Nachlaßausgaben: Schutzdauer 10 Jahre nach Erscheinen
„Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke „gemeinfrei“ und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden.“
Strittig: ob Urheberpersönlichkeitsrecht erlischt.
Quelle: http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html
__________________________________________
Und noch ein aktuelles Beispiel, das u. a. das Urheberrecht betrifft:
http://www.zeit.de/online/2009/21/musik-netzsperre-gorny
PERSÖNLICHKEITSRECHT
gibt an wer geschützt wird. „Urheber ist […] derjenige, der seinem individuellen Geist im Werk Form und Gestalt gegeben hat.“. Es kann auch mehrere Urheber für ein Werk geben. Es gilt das Schöpferprinzip, der Urheber erwirbt das Urheberrecht automatisch, es wird nicht verliehen.
Beinhaltet:
Veröffentlichungsrecht,
Recht der ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 UrhG),
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Namensnennung, Schutz vor Bestreitung und Anmaßung der Urheberschaft, Versehen des Werks mit Urheberbezeichnung) (§ 13 UrhG),
Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG)
VERWERTUNGSRECHT
Urheber besitzt die ausschließlichen Verwertungsrecht an seinem Werk. Das Werk selbst wird nicht geschützt.
Hauptverwertungsrechte / Körperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 I UrhG):
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Nebenverwertungsrechte / nichtkörperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 II UrhG):
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 UrhG)
Senderecht (§ 20 UrhG)
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
Die drei Hauptverwertungsrechte sind nicht übertragbar, aber die Nutzungsrechte kann man abtreten.
Sonstige Rechte:
Bearbeitungsrecht § 23 UrhG): Urheber kann erlauben, dass sein Werk z. B. übersetzt, dramatisiert oder verfilmt wird
SCHUTZDAUER
Das Urheberrecht ist vererblich.
Eigenwerke von bekanntem Urheber: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach dem Tod
Anonyma und Pseudonyma: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach Erscheinen
Gemeinschaftswerke: Schutzdauer 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
Lichtbilder und –werke: Schutzdauer 25 Jahre nach Erscheinen (äh, nee, war einmal! Jetzt sind es 50 Jahre, s. Kommentar crossyard)
Wissenschaftliche Ausgaben und Nachlaßausgaben: Schutzdauer 10 Jahre nach Erscheinen
„Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke „gemeinfrei“ und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden.“
Strittig: ob Urheberpersönlichkeitsrecht erlischt.
Quelle: http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html
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Und noch ein aktuelles Beispiel, das u. a. das Urheberrecht betrifft:
http://www.zeit.de/online/2009/21/musik-netzsperre-gorny
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