Mittwoch, 6. Mai 2009
2. Fall - Satire
margarete, 01:37h
Aufgabe:
Der Verleger V gibt eine auflagenstarke monatliche Satirezeitschrift heraus, in der die Öffentlichkeit aktuell bewegende Themen aufgegriffen und hinterfragt werden.
Die aktuelle Ausgabe enthält eine Karikatur, in welcher der Minister M dargestellt wird. Die Zeichnung zeigt, wie M einem Auftragsmörder, der seine Schusswaffe bereits auf einen politischen Gegner des M richtet, Geldscheine reicht.
M ärgert sich sehr über die Darstellung, auf die ihn sein privates und berufliches Umfeld häufig anspricht. Er wendet sich an Sie und fragt, wie der Sachverhalt aus medienrechtlicher Perspektive zu bewerten ist.
Welche grundrechtlichen Fragen spielen in diesem Fall eine Rolle? Beantworten Sie diese und fällen Sie ein begründetes Urteil. Was würden Sie M antworten?
Angenommen die Karikatur erscheint drei Monate nach dem Tod von M und sein Sohn wendet sich an Sie. Wie würde Ihre Antwort ihm gegenüber ausfallen?
Lösung:
In diesem Fall greift die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG.
Person M könnte sich im Falle einer Klage gegen das Magazin auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beziehen und sagen, dass dieses verletzt wurde. Ob dies jedoch vom Gericht stärker gewichtet wird als die oben genannten Grundrechte kann vorab nicht gesagt werden.
Dem Sohn von M würde ich antworten, dass die Mephisto-Entscheidung des BVG besagt, dass ein postmortales Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG nicht existiert. Trotzdem ist die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG nach dem Tod noch für einige Zeit geschützt. Drei Monate würde ich als "einige Zeit" bezeichnen. Er könnte sich also ebenfalls auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehen.
(Ist nur die Frage, ob eine solche Karikatur nach dem Tod eines Politikers noch Sinn macht. Aktuell wäre sie jedenfalls nicht mehr :-) bewegend vielleicht schon. Diese Anmerkung sei mir gestattet, auch wenn sie nichts zur Lösung des Falls beisteuert.)
Der Verleger V gibt eine auflagenstarke monatliche Satirezeitschrift heraus, in der die Öffentlichkeit aktuell bewegende Themen aufgegriffen und hinterfragt werden.
Die aktuelle Ausgabe enthält eine Karikatur, in welcher der Minister M dargestellt wird. Die Zeichnung zeigt, wie M einem Auftragsmörder, der seine Schusswaffe bereits auf einen politischen Gegner des M richtet, Geldscheine reicht.
M ärgert sich sehr über die Darstellung, auf die ihn sein privates und berufliches Umfeld häufig anspricht. Er wendet sich an Sie und fragt, wie der Sachverhalt aus medienrechtlicher Perspektive zu bewerten ist.
Welche grundrechtlichen Fragen spielen in diesem Fall eine Rolle? Beantworten Sie diese und fällen Sie ein begründetes Urteil. Was würden Sie M antworten?
Angenommen die Karikatur erscheint drei Monate nach dem Tod von M und sein Sohn wendet sich an Sie. Wie würde Ihre Antwort ihm gegenüber ausfallen?
Lösung:
In diesem Fall greift die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG.
Person M könnte sich im Falle einer Klage gegen das Magazin auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beziehen und sagen, dass dieses verletzt wurde. Ob dies jedoch vom Gericht stärker gewichtet wird als die oben genannten Grundrechte kann vorab nicht gesagt werden.
Dem Sohn von M würde ich antworten, dass die Mephisto-Entscheidung des BVG besagt, dass ein postmortales Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG nicht existiert. Trotzdem ist die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG nach dem Tod noch für einige Zeit geschützt. Drei Monate würde ich als "einige Zeit" bezeichnen. Er könnte sich also ebenfalls auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehen.
(Ist nur die Frage, ob eine solche Karikatur nach dem Tod eines Politikers noch Sinn macht. Aktuell wäre sie jedenfalls nicht mehr :-) bewegend vielleicht schon. Diese Anmerkung sei mir gestattet, auch wenn sie nichts zur Lösung des Falls beisteuert.)
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natalie_m,
Freitag, 8. Mai 2009, 17:19
Hallo Margarete,
in unserer Arbeitsgruppe sind wohl alle fleißig;)
stimme dir eigentlich (auch in deiner letzten Anmerkung:-)) zu, nur beim ersten Teil glaube ich, dass die Kunstfreiheit in diesem Fall nicht gelten würde (s. Folie 18 der letzten Vorlesung). Die Frage ist hier nur, ob das Gericht diese Karikatur als menschenwürdenverletzend ansehen würde.
schönes Wochenende dann noch!
in unserer Arbeitsgruppe sind wohl alle fleißig;)
stimme dir eigentlich (auch in deiner letzten Anmerkung:-)) zu, nur beim ersten Teil glaube ich, dass die Kunstfreiheit in diesem Fall nicht gelten würde (s. Folie 18 der letzten Vorlesung). Die Frage ist hier nur, ob das Gericht diese Karikatur als menschenwürdenverletzend ansehen würde.
schönes Wochenende dann noch!
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crossyard,
Montag, 11. Mai 2009, 16:02
Gute Argumentation
Hallo,
eine wirklich gelungene und für mich nachvollziehbare Argumentation. Allerdings würde ich bezweifeln, dass die Meinungsfreiheit hier herangezogen werden kann (es sei denn M hätte wirklich einem Auftragsmörder Geld gegeben), da sich diese nur wahre Behauptungen betrifft. Aber die Kunstfreiheit wirkt hier als geschlossenes Grundrecht eh stärker und wäre zu erst zu prüfen. Was denken Sie, wie ein Gericht entscheiden würde? Wenn Sie Richterin wären, was würde stärker gewichten und warum? Vielleicht können Sie Ihre Argumentation ja noch vervollständigen.
VG
eine wirklich gelungene und für mich nachvollziehbare Argumentation. Allerdings würde ich bezweifeln, dass die Meinungsfreiheit hier herangezogen werden kann (es sei denn M hätte wirklich einem Auftragsmörder Geld gegeben), da sich diese nur wahre Behauptungen betrifft. Aber die Kunstfreiheit wirkt hier als geschlossenes Grundrecht eh stärker und wäre zu erst zu prüfen. Was denken Sie, wie ein Gericht entscheiden würde? Wenn Sie Richterin wären, was würde stärker gewichten und warum? Vielleicht können Sie Ihre Argumentation ja noch vervollständigen.
VG
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