Mittwoch, 13. Mai 2009
Recherche - Urheberrecht: Arten und Schutzdauer
margarete, 16:56h
ARTEN VON URHEBERRECHTEN
PERSÖNLICHKEITSRECHT
gibt an wer geschützt wird. „Urheber ist […] derjenige, der seinem individuellen Geist im Werk Form und Gestalt gegeben hat.“. Es kann auch mehrere Urheber für ein Werk geben. Es gilt das Schöpferprinzip, der Urheber erwirbt das Urheberrecht automatisch, es wird nicht verliehen.
Beinhaltet:
Veröffentlichungsrecht,
Recht der ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 UrhG),
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Namensnennung, Schutz vor Bestreitung und Anmaßung der Urheberschaft, Versehen des Werks mit Urheberbezeichnung) (§ 13 UrhG),
Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG)
VERWERTUNGSRECHT
Urheber besitzt die ausschließlichen Verwertungsrecht an seinem Werk. Das Werk selbst wird nicht geschützt.
Hauptverwertungsrechte / Körperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 I UrhG):
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Nebenverwertungsrechte / nichtkörperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 II UrhG):
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 UrhG)
Senderecht (§ 20 UrhG)
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
Die drei Hauptverwertungsrechte sind nicht übertragbar, aber die Nutzungsrechte kann man abtreten.
Sonstige Rechte:
Bearbeitungsrecht § 23 UrhG): Urheber kann erlauben, dass sein Werk z. B. übersetzt, dramatisiert oder verfilmt wird
SCHUTZDAUER
Das Urheberrecht ist vererblich.
Eigenwerke von bekanntem Urheber: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach dem Tod
Anonyma und Pseudonyma: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach Erscheinen
Gemeinschaftswerke: Schutzdauer 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
Lichtbilder und –werke: Schutzdauer 25 Jahre nach Erscheinen (äh, nee, war einmal! Jetzt sind es 50 Jahre, s. Kommentar crossyard)
Wissenschaftliche Ausgaben und Nachlaßausgaben: Schutzdauer 10 Jahre nach Erscheinen
„Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke „gemeinfrei“ und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden.“
Strittig: ob Urheberpersönlichkeitsrecht erlischt.
Quelle: http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html
__________________________________________
Und noch ein aktuelles Beispiel, das u. a. das Urheberrecht betrifft:
http://www.zeit.de/online/2009/21/musik-netzsperre-gorny
PERSÖNLICHKEITSRECHT
gibt an wer geschützt wird. „Urheber ist […] derjenige, der seinem individuellen Geist im Werk Form und Gestalt gegeben hat.“. Es kann auch mehrere Urheber für ein Werk geben. Es gilt das Schöpferprinzip, der Urheber erwirbt das Urheberrecht automatisch, es wird nicht verliehen.
Beinhaltet:
Veröffentlichungsrecht,
Recht der ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 UrhG),
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Namensnennung, Schutz vor Bestreitung und Anmaßung der Urheberschaft, Versehen des Werks mit Urheberbezeichnung) (§ 13 UrhG),
Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG)
VERWERTUNGSRECHT
Urheber besitzt die ausschließlichen Verwertungsrecht an seinem Werk. Das Werk selbst wird nicht geschützt.
Hauptverwertungsrechte / Körperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 I UrhG):
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Nebenverwertungsrechte / nichtkörperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 II UrhG):
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 UrhG)
Senderecht (§ 20 UrhG)
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
Die drei Hauptverwertungsrechte sind nicht übertragbar, aber die Nutzungsrechte kann man abtreten.
Sonstige Rechte:
Bearbeitungsrecht § 23 UrhG): Urheber kann erlauben, dass sein Werk z. B. übersetzt, dramatisiert oder verfilmt wird
SCHUTZDAUER
Das Urheberrecht ist vererblich.
Eigenwerke von bekanntem Urheber: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach dem Tod
Anonyma und Pseudonyma: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach Erscheinen
Gemeinschaftswerke: Schutzdauer 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
Lichtbilder und –werke: Schutzdauer 25 Jahre nach Erscheinen (äh, nee, war einmal! Jetzt sind es 50 Jahre, s. Kommentar crossyard)
Wissenschaftliche Ausgaben und Nachlaßausgaben: Schutzdauer 10 Jahre nach Erscheinen
„Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke „gemeinfrei“ und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden.“
Strittig: ob Urheberpersönlichkeitsrecht erlischt.
Quelle: http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html
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Und noch ein aktuelles Beispiel, das u. a. das Urheberrecht betrifft:
http://www.zeit.de/online/2009/21/musik-netzsperre-gorny
... comment
natalie_m,
Freitag, 15. Mai 2009, 22:29
Hallo Margarete,
du scheinst ja richtig aufwändig recherchiert zu haben. Bei den ARTEN von Urheberrechten bin ich mir gar nicht mehr so sicher, ob ich die Aufgabe richtig verstanden hatte, ich hab diejenigen Rechte genannt, die im UrhG als Rechte des Urhebers genannt werden?
Bei Lichtbilder hatte ich 50 Jahre Schutzdauer herausgefunden...
Hm, dann gibt es nun wohl das erste Mal Widersprüche bzw. Diskussionen anregende Blogbeiträge;)
du scheinst ja richtig aufwändig recherchiert zu haben. Bei den ARTEN von Urheberrechten bin ich mir gar nicht mehr so sicher, ob ich die Aufgabe richtig verstanden hatte, ich hab diejenigen Rechte genannt, die im UrhG als Rechte des Urhebers genannt werden?
Bei Lichtbilder hatte ich 50 Jahre Schutzdauer herausgefunden...
Hm, dann gibt es nun wohl das erste Mal Widersprüche bzw. Diskussionen anregende Blogbeiträge;)
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crossyard,
Dienstag, 19. Mai 2009, 18:39
Hinweis zur verwendeten Quelle
Hallo,
eine wirklich umfassende und ausführliche Darstellung. Super. Allerdings scheint die Quelle etwas veraltet. Das Referat wurde 2000 gehalten und seit dem hat sich einiges verändert. Zum einen wurde die Schutzdauer von Lichtbildern inzwischen auf 50 Jahre ausgedehnt (§ 72 UrhG). Schade auch, dass die Fußnote zur Behauptung, dass Erlöschen des Urheberpersönlichkeitsrecht wäre strittig nicht hilfreich ist bzw. sich auf was anderes bezieht. Ansonsten konnte ich nirgends eine ähnliche Aussage finden und im Zweifel gilt meines Erachtens daher § 64 UrhG wonach das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Aber dennoch danke für den Hinweise.
LG,
Christian
eine wirklich umfassende und ausführliche Darstellung. Super. Allerdings scheint die Quelle etwas veraltet. Das Referat wurde 2000 gehalten und seit dem hat sich einiges verändert. Zum einen wurde die Schutzdauer von Lichtbildern inzwischen auf 50 Jahre ausgedehnt (§ 72 UrhG). Schade auch, dass die Fußnote zur Behauptung, dass Erlöschen des Urheberpersönlichkeitsrecht wäre strittig nicht hilfreich ist bzw. sich auf was anderes bezieht. Ansonsten konnte ich nirgends eine ähnliche Aussage finden und im Zweifel gilt meines Erachtens daher § 64 UrhG wonach das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Aber dennoch danke für den Hinweise.
LG,
Christian
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