Mittwoch, 20. Mai 2009
Fall 3 - Urheberrecht: Comiczeichner
margarete, 15:05h
Zur Anwendung kommt hier der §43 des Urheberrechtsgesetzes:
"Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt." (Anmerkung: es handelt sich um den Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte, im Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht)
Quelle: http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html
Es wäre dann noch zu prüfen, ob es zwischen dem Comiczeichner C und seinem Arbeitgeber V eine spezielle Vereinbarung gibt. Das könnte z. B. sein, dass im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, dass C ebenfalls Nutzungsrechte an den von ihm entwickelten Comicfiguren behält. Wie diese im Einzelfall aussehen, sollte konkret schriftlich ausformuliert sein. Wenn dies der Fall wäre, dann hätte C durchaus die Möglichkeit die Bilder zu verkaufen. Es ginge auch, wenn V ohne bisherige schriftliche Vereinbarung dies erlauben würde. Dann sollte C sich das aber auf jeden Fall schriftlich geben lassen.
C braucht ganz grundsätzlich gesagt aber die Erlaubnis seines Arbeitgebers. Da die Comicfigur aber ein Erfolg ist, wird sich V den Gewinn der sich beim Verkauf der Ölbilder ergibt sicher nicht entgehen lassen wollen. C könnte so eventuell vereinbaren, dass V am Verkauf beteiligt wird.
"Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt." (Anmerkung: es handelt sich um den Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte, im Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht)
Quelle: http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html
Es wäre dann noch zu prüfen, ob es zwischen dem Comiczeichner C und seinem Arbeitgeber V eine spezielle Vereinbarung gibt. Das könnte z. B. sein, dass im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, dass C ebenfalls Nutzungsrechte an den von ihm entwickelten Comicfiguren behält. Wie diese im Einzelfall aussehen, sollte konkret schriftlich ausformuliert sein. Wenn dies der Fall wäre, dann hätte C durchaus die Möglichkeit die Bilder zu verkaufen. Es ginge auch, wenn V ohne bisherige schriftliche Vereinbarung dies erlauben würde. Dann sollte C sich das aber auf jeden Fall schriftlich geben lassen.
C braucht ganz grundsätzlich gesagt aber die Erlaubnis seines Arbeitgebers. Da die Comicfigur aber ein Erfolg ist, wird sich V den Gewinn der sich beim Verkauf der Ölbilder ergibt sicher nicht entgehen lassen wollen. C könnte so eventuell vereinbaren, dass V am Verkauf beteiligt wird.
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natalie_m,
Donnerstag, 21. Mai 2009, 19:47
Ganz meine Meinung
Hey Margarete, also ich glaub auch, dass der COmiczeichner sich auf jeden Fall die Erlaubnis beim Arbeitgeber einholen lassen sollte- auch wenn er die Werke in seiner Freizeit geschaffen hat, betreffen sie doch das Pflichtwerk, das er im Auftraggeber geschaffen hat-die Comicfigur.
Dann noch einen schönen Feiertag:)
Dann noch einen schönen Feiertag:)
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