Mittwoch, 20. Mai 2009
Fall 3 - Urheberrecht: Comiczeichner
Zur Anwendung kommt hier der §43 des Urheberrechtsgesetzes:
"Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt." (Anmerkung: es handelt sich um den Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte, im Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht)

Quelle: http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html

Es wäre dann noch zu prüfen, ob es zwischen dem Comiczeichner C und seinem Arbeitgeber V eine spezielle Vereinbarung gibt. Das könnte z. B. sein, dass im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, dass C ebenfalls Nutzungsrechte an den von ihm entwickelten Comicfiguren behält. Wie diese im Einzelfall aussehen, sollte konkret schriftlich ausformuliert sein. Wenn dies der Fall wäre, dann hätte C durchaus die Möglichkeit die Bilder zu verkaufen. Es ginge auch, wenn V ohne bisherige schriftliche Vereinbarung dies erlauben würde. Dann sollte C sich das aber auf jeden Fall schriftlich geben lassen.
C braucht ganz grundsätzlich gesagt aber die Erlaubnis seines Arbeitgebers. Da die Comicfigur aber ein Erfolg ist, wird sich V den Gewinn der sich beim Verkauf der Ölbilder ergibt sicher nicht entgehen lassen wollen. C könnte so eventuell vereinbaren, dass V am Verkauf beteiligt wird.

... link (1 Kommentar)   ... comment


Donnerstag, 14. Mai 2009
Zusammenfassung Persönlichkeitsrecht
Das Persönlichkeitsrecht schützt das Privatleben von Menschen vor Vereinnahmung / Übergriffen durch die Medien. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören:
1. Schutz der Intim-, Privat- und Geheimsphäre
2. Recht der persönl. Ehre
3. Verfügungsrecht über Darstellung der eigenen Person
4. Recht am eigenen Bild
5. Recht am eigenen Wort
6. Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen
7. Schutz vor Imitation der Persönlichkeit
8. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (betrifft die Weitergabe persönlicher Daten)
9. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Schutz gegen "Online-Durchsuchung"
10. Recht am eigenen Namen
Wenn Persönlichkeitsrechte durch Medien verletzt wurden, dann hat man folgende Ansprüche:
Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung, Schadenersatz, Anspruch auf Geldentschädigung, Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung

Beispiel:
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann durch Links verletzt sein, wenn etwa ein Link (zu Unrecht) auf eine Website als "besonders schlechtes Beispiel" verweist. Links können politische und wirtschaftliche Verflechtungen suggerieren, die nicht existieren und so dem anderen eventuell Schaden zufügen.
Quelle: http://www.jurpc.de/aufsatz/20010249.htm

... link (1 Kommentar)   ... comment


Mittwoch, 13. Mai 2009
Recherche - Urheberrecht: Arten und Schutzdauer
ARTEN VON URHEBERRECHTEN

PERSÖNLICHKEITSRECHT
gibt an wer geschützt wird. „Urheber ist […] derjenige, der seinem individuellen Geist im Werk Form und Gestalt gegeben hat.“. Es kann auch mehrere Urheber für ein Werk geben. Es gilt das Schöpferprinzip, der Urheber erwirbt das Urheberrecht automatisch, es wird nicht verliehen.

Beinhaltet:
Veröffentlichungsrecht,
Recht der ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 UrhG),
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z. B. Namensnennung, Schutz vor Bestreitung und Anmaßung der Urheberschaft, Versehen des Werks mit Urheberbezeichnung) (§ 13 UrhG),
Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG)

VERWERTUNGSRECHT
Urheber besitzt die ausschließlichen Verwertungsrecht an seinem Werk. Das Werk selbst wird nicht geschützt.

Hauptverwertungsrechte / Körperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 I UrhG):
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

Nebenverwertungsrechte / nichtkörperliche Verwertungsrechte (zusammengefasst in § 15 II UrhG):
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§ 19 UrhG)
Senderecht (§ 20 UrhG)
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)

Die drei Hauptverwertungsrechte sind nicht übertragbar, aber die Nutzungsrechte kann man abtreten.

Sonstige Rechte:
Bearbeitungsrecht § 23 UrhG): Urheber kann erlauben, dass sein Werk z. B. übersetzt, dramatisiert oder verfilmt wird

SCHUTZDAUER

Das Urheberrecht ist vererblich.
Eigenwerke von bekanntem Urheber: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach dem Tod
Anonyma und Pseudonyma: Schutzdauer gilt 70 Jahre nach Erscheinen
Gemeinschaftswerke: Schutzdauer 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
Lichtbilder und –werke: Schutzdauer 25 Jahre nach Erscheinen (äh, nee, war einmal! Jetzt sind es 50 Jahre, s. Kommentar crossyard)
Wissenschaftliche Ausgaben und Nachlaßausgaben: Schutzdauer 10 Jahre nach Erscheinen
„Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke „gemeinfrei“ und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden.“
Strittig: ob Urheberpersönlichkeitsrecht erlischt.

Quelle: http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html
__________________________________________

Und noch ein aktuelles Beispiel, das u. a. das Urheberrecht betrifft:
http://www.zeit.de/online/2009/21/musik-netzsperre-gorny

... link (2 Kommentare)   ... comment


Mittwoch, 6. Mai 2009
2. Fall - Satire
Aufgabe:
Der Verleger V gibt eine auflagenstarke monatliche Satirezeitschrift heraus, in der die Öffentlichkeit aktuell bewegende Themen aufgegriffen und hinterfragt werden.
Die aktuelle Ausgabe enthält eine Karikatur, in welcher der Minister M dargestellt wird. Die Zeichnung zeigt, wie M einem Auftragsmörder, der seine Schusswaffe bereits auf einen politischen Gegner des M richtet, Geldscheine reicht.
M ärgert sich sehr über die Darstellung, auf die ihn sein privates und berufliches Umfeld häufig anspricht. Er wendet sich an Sie und fragt, wie der Sachverhalt aus medienrechtlicher Perspektive zu bewerten ist.

Welche grundrechtlichen Fragen spielen in diesem Fall eine Rolle? Beantworten Sie diese und fällen Sie ein begründetes Urteil. Was würden Sie M antworten?

Angenommen die Karikatur erscheint drei Monate nach dem Tod von M und sein Sohn wendet sich an Sie. Wie würde Ihre Antwort ihm gegenüber ausfallen?

Lösung:
In diesem Fall greift die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG.
Person M könnte sich im Falle einer Klage gegen das Magazin auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beziehen und sagen, dass dieses verletzt wurde. Ob dies jedoch vom Gericht stärker gewichtet wird als die oben genannten Grundrechte kann vorab nicht gesagt werden.

Dem Sohn von M würde ich antworten, dass die Mephisto-Entscheidung des BVG besagt, dass ein postmortales Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG nicht existiert. Trotzdem ist die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG nach dem Tod noch für einige Zeit geschützt. Drei Monate würde ich als "einige Zeit" bezeichnen. Er könnte sich also ebenfalls auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehen.

(Ist nur die Frage, ob eine solche Karikatur nach dem Tod eines Politikers noch Sinn macht. Aktuell wäre sie jedenfalls nicht mehr :-) bewegend vielleicht schon. Diese Anmerkung sei mir gestattet, auch wenn sie nichts zur Lösung des Falls beisteuert.)

... link (2 Kommentare)   ... comment


Samstag, 25. April 2009
Mein erster Eintrag
Diesen Blog habe ich angelegt, um in der Veranstaltung Medienrecht, die ich in meinem 4. Studiensemester als Medien- und Bildungsmanagerin an der PH Weingarten besuche, über Medienfälle richten zu dürfen.

... link (1 Kommentar)   ... comment